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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21 (https://dejure.org/2021,52335)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.12.2021 - 2 M 111/21 (https://dejure.org/2021,52335)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 (https://dejure.org/2021,52335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 3 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 25a Abs 1 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche; Zurechnung von Täuschungshandlungen eines Elternteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Aufenthaltserlaubnis; Atypik; Duldung; erfolgreicher Schulbesuch; Ermessen; Identitätstäuschung; Integrationsleistung; Integrationsprognose; Jugendlicher; Minderjährige; Passpflicht; Visum; Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche

  • rechtsportal.de

    Antrag einer Minderjährigen auf Aussetzung ihrer Abschiebung; Zurechnung einer Identitätstäuschung der Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - juris Rn. 13).

    Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 16).

    Es dürfte manches dafür sprechen, dass einem Ausländer Täuschungshandlungen erst nach Eintritt der Volljährigkeit zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 17; Hecker, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 25a Rn. 11; a.A. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 25a AufenthG Rn. 19 Fn. 56).

    Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 18).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 26).

    Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31).

    Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31).

    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 24; OVG SH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 20).

    Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - a.a.O. Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).

    In den Fällen, in denen der Ausländer die Voraussetzungen eines Soll- oder Regelanspruchs erfüllt, dürfte das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 42).

    Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 43).

    § 60a Abs. 2b AufenthG greift nicht ein, da die Antragstellerin zu 2 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (noch) nicht besitzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 44).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 45).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2016 - 2 M 73/16

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - a.a.O. Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Mutter einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (so aber NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26 f.).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 45).
  • OVG Sachsen, 13.08.2021 - 3 B 277/21

    Abschiebung; Folgenbeseitigung; Wohnungsbetreten zur Nachtzeit; Duldung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Das gilt in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausstellung des Passes unmittelbar bevorsteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 - juris Rn. 38).
  • VG Münster, 15.10.2020 - 3 L 747/20

    Armenien Wehrpflicht Passbeschaffung Zumutbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 L 747/20 - juris Rn. 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2019 - 4 MB 126/18

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 24; OVG SH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 10 C 19.2214

    Erfüllung der Passpflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.12.2021 - 2 M 111/21
    Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.10.2011 - 2 M 92/11

    Kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 20, m.w.N.).

    Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).

    Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4).

    Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht - und damit zusammenhängend auch im Hinblick auf die Klärung der Identität - kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.).

    Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Eltern einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Wittmann, in: GK AufenthG II - § 25a Rn. 146; a.A. allerdings: NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70).

    Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.).

    Wurden bereits alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen und hängt der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft ab, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen; das gilt in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausstellung des Passes unmittelbar bevorsteht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 35, m.w.N.).

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